Rechtsprechung
   BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 22/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2873
BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 22/94 (https://dejure.org/1994,2873)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1994 - AnwZ (B) 22/94 (https://dejure.org/1994,2873)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94 (https://dejure.org/1994,2873)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,2873) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJ 1995, 276
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 17/94

    DDR - Rechtsanwaltszulassung - Unwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 22/94
    An den Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit hat sich vergangen, wer zur Stützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benutzt würden (Senatsbeschlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93, BRAK-Mitt. 1994, 108 und vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 17/94).

    Die zur allgemeinen Unwürdigkeit entwickelten Grundsätze sind auch auf die Fälle des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RNPG zu übertragen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1994 a.a.O. und vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 17/94).

    Danach ist darauf abzustellen, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rücknahme der Anwaltszulassung bei Abwägung seines früheren schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93, BRAK-Mitt. 1994, 40 m.w.Nachw. und vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 17/94).

  • BGH, 21.02.1994 - AnwZ (B) 59/93

    DDR - Rechtsanwalt - Stasi-Tätigkeit - Zulassung - Widerruf

    Auszug aus BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 22/94
    Ein Verstoß gegen diese Grundsätze setzt ein persönlich schuldhaftes Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit voraus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 59/93, BRAK-Mitt. 1994, 111 - und vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 9/94 und 17/94).

    Wer seine Angelegenheiten einem Rechtsanwalt anvertraut, muß sich darauf verlassen können, daß der Anwalt gegenüber jedermann Stillschweigen bewahrt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 59/93, BRAK-Mitt. 1994, 111 - und vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 9/94 -).

    Die zur allgemeinen Unwürdigkeit entwickelten Grundsätze sind auch auf die Fälle des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RNPG zu übertragen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1994 a.a.O. und vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 17/94).

  • BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 6/93

    Versagung der Zulassung eines früheren Stasi-Mitarbeiters zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 22/94
    An den Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit hat sich vergangen, wer zur Stützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benutzt würden (Senatsbeschlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93, BRAK-Mitt. 1994, 108 und vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 17/94).

    Wenn der Antragsteller weiterhin als Anwalt tätig wäre, würde dies in der Bevölkerung zu Recht auf Unverständnis stoßen und in ihr den Eindruck hervorrufen, daß ihr berechtigtes Interesse an Rechtsberatung durch zuverlässige Anwälte nicht ernst genommen werde (vgl. auch Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93, BRAK-Mitt. 1994, 108).

  • BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 9/94

    DDR - Rechtsanwaltszulassung - Vertrauensbruch

    Auszug aus BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 22/94
    Ein Verstoß gegen diese Grundsätze setzt ein persönlich schuldhaftes Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit voraus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 59/93, BRAK-Mitt. 1994, 111 - und vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 9/94 und 17/94).

    Wer seine Angelegenheiten einem Rechtsanwalt anvertraut, muß sich darauf verlassen können, daß der Anwalt gegenüber jedermann Stillschweigen bewahrt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 59/93, BRAK-Mitt. 1994, 111 - und vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 9/94 -).

  • BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 22/94
    Die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (vgl. BVerwGE 15, 336, 338; 19, 1 ff; 31, 337, 338).
  • BGH, 29.11.1993 - AnwZ (B) 47/93

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit - Gründe für

    Auszug aus BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 22/94
    Danach ist darauf abzustellen, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rücknahme der Anwaltszulassung bei Abwägung seines früheren schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93, BRAK-Mitt. 1994, 40 m.w.Nachw. und vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 17/94).
  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 22/94
    Es ist für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege und damit für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut unerläßlich (vgl. BVerfGE 66, 337).
  • BVerwG, 16.01.1964 - VIII C 60.62

    Voraussetzungen der Erteilung eines Flüchtlingsausweises für

    Auszug aus BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 22/94
    Die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (vgl. BVerwGE 15, 336, 338; 19, 1 ff; 31, 337, 338).
  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 67.62

    Voraussetzungen der Anerkennung als politischer Häftling - Adressaten von

    Auszug aus BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 22/94
    Die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (vgl. BVerwGE 15, 336, 338; 19, 1 ff; 31, 337, 338).
  • BGH, 13.02.1995 - AnwZ (B) 57/94

    Rücknahme der Anwaltszulassung wegen Tätigkeit für das MfS der ehemaligen DDR

    Ein Verstoß gegen diese Grundsätze setzt ein persönlich schuldhaftes Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit voraus (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 59/93, NJW 1994, 1732; v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94).

    An den Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit hat sich vergangen, wer zur Stützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benutzt würden (Senatsbeschl. v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93, NJW 1994, 1730 [BGH 14.03.1994 - Anwz B 6/93]; v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94).

    Wer seine Angelegenheiten einem Rechtsanwalt anvertraut, muß sich darauf verlassen können, daß der Anwalt gegenüber jedermann Stillschweigen bewahrt (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 59/93, NJW 1994, 1732; v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94).

  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 50/94

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Tätigkeit für das MfS

    Die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94 - sowie vom 21. Februar und vom 11. Juli 1994 a.a.O.).

    Die Antragstellerin hat sich gegen die Grundsätze der Menschlichkeit vergangen, indem sie zur Stützung des totalitären Zwangsregimes der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Anwalts-Kollegen und Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benutzt würden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94 und AnwZ (B) 28/94 - sowie vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 9/94, BRAK-Mitt. 1994, 241, vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93, NJW 1994, 1730 [BGH 14.03.1994 - Anwz B 6/93] = BRAK-Mitt. 1994, 108 = AnwBl. 1994, 295 = NJ 1994, 284).

    Wer seine Angelegenheiten einem Rechtsanwalt anvertraut, muß sich darauf verlassen können, daß der Anwalt gegenüber jedermann Stillschweigen bewahrt (Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94 m.Nachw.).

  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94

    Amtsenthebung einer Notarin

    Dabei kann dahinstehen, ob diese Beurteilung auch im Falle einer Berufsausübung als Rechtsanwalt begründet wäre oder ob die Zeitspanne unbeanstandeter Wahrnehmung beruflicher Aufgaben ausreichen würde, den ursprünglich vorhandenen Eignungsmangel in der Weise auszuräumen, daß eine Unwürdigkeit, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, nicht mehr festzustellen wäre (vgl. BGH NJ 1995, 108, 109; NJ 1995, 276, 277; NJ 1995, 332, 393; NJ 1995, 390, 391).
  • BGH, 30.09.1997 - AnwZ (B) 11/97

    Verkündung eines noch nicht vollständig abgefaßten Beschlusses des

    Diese Abwägung hat insbesondere auch auf das Grundrecht aus Art. 12 GG Bedacht zu nehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94 -, BRAK-Mitt. 1995, 31 ff und vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 58/96).

    Wenn er weiterhin als Rechtsanwalt tätig wäre, würde das in der Bevölkerung zu Recht auf Unverständnis stoßen und den Eindruck hervorrufen, daß ihr berechtigtes Interesse an Rechtsberatung durch zuverlässige Rechtsanwälte nicht ernst genommen werde (vgl. die zitierten Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1994 aaO und vom 3. März 1997).

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 12/93

    Amtsenthebung eines Notars wegen Tätigkeit für das MfS

    a) Die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 59/93 = NJW 1994, 1732 = AnwBl 1994, 293 = NJ 1994, 283; vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 9/94 = BRAK-Mitt. 1994, 241; vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94; vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 49, 50/94; siehe auch BVerwGE 15, 336, 338; 19, 1 ff [BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62]; 31, 337, 338).
  • BGH, 11.12.1995 - AnwZ (B) 37/95

    Voraussetzungen für den Widerruf der Anwaltszulassung nach § 1 RNPG

    Diese Abwägung hat insbesondere auch auf das Grundrecht aus Art. 12 GG Bedacht zu nehmen (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94 BRAK-Mitt. 1995, 31 ff.).

    Wenn er weiterhin als Rechtsanwalt tätig wäre, würde das in der Bevölkerung zu Recht auf Unverständnis stoßen und den Eindruck hervorrufen, daß ihr berechtigtes Interesse an Rechtsberatung durch zuverlässige Rechtsanwälte nicht ernst genommen werde (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1994 a.a.O. m.N.).

  • BGH, 03.03.1997 - AnwZ (B) 58/96

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Mitarbeit beim Ministerium

    Diese Abwägung hat insbesondere auch auf das Grundrecht aus Art. 12 GG Bedacht zu nehmen (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94, BRAK-Mitt. 1995, 31 ff.).

    Wenn er weiterhin als Rechtsanwalt tätig wäre, würde das in der Bevölkerung zu Recht auf Unverständnis stoßen und den Eindruck hervorrufen, daß ihr berechtigtes Interesse an Rechtsberatung durch zuverlässige Rechtsanwälte nicht ernst genommen werde (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1994 a.a.O. m.N.).

  • BGH, 17.03.2003 - AnwZ (B) 26/02

    Zulassung eines ehemaligen informellen Mitarbeiters der Stasi zur

    Die Rücknahmeverfügung wurde aufgrund des Beschlusses des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1994 (AnwZ (B) 22/94) bestandskräftig.
  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 76/97

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen der Mitarbeit beim

    Diese Abwägung hat insbesondere auf das Grundrecht aus Art. 12 GG Bedacht zu nehmen (BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94, BRAKMitt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht